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Willkommen auf Unfallschaden.tv dem Video-Blog der Rechtsanwälte Korte, Reckels, Ruhwinkel und Lammers (KRRL-Kanklei).

Der Blog ist besonders angepasst für den Smartphonegebrauch entsprechende Apps sind kostenlos in den Stores erhältlich.

Geschädigte, Autohäuser und Sachverständige erhalten hier umfassende Informationen zu den einzelnen Schadenspositionen, den Kürzungstiraden der Versicherer und wie man hierauf sinnvollerweise reagiert.

Unsere langjährige Erfahrung in der Abwicklung von Unfallschäden hat gezeigt, dass die Versicherer seit geraumer Zeit immer mehr Schadenspositionen in Abzug bringen und sich so ihrer Regulierungspflicht entziehen.

Leider arbeiten mittlerweile auch viele Autohäuser mittels vermeintlicher Fair-Play-Konzepte mit Versicherern zusammen, so dass der Geschädigte nicht selten um Schadenpositionen wie merkantiler Minderwert gebracht wird.

Diese Zusammenarbeit zahlt sich auch für Autohäuser dauerhaft nicht aus, zumal durch Vorgaben der gegnerischen Versicherer häufig “Billigreparaturen” zu befürchten sind und eine dauerhafte Kundenbindung so nicht zu erzielen ist.

 

Speziell für Autohäuser und Sachverständige haben wir einen geschützten Mitgliederbereich eingerichtet.

Dort erhalten registrierte Mitglieder Tipps zu Verhaltensweisen gegenüber den gegnerischen Versicherungen (z.B. Abrechnung eines Reparaturablaufplans), kostenlose Mustermietverträge für Unfallersatzwagen, Informationen zu Vorort-Seminaren unserer Kanzlei und weitere nützliche Formulare.

Nur bei einer Zusammenarbeit zwischen Autohaus, freien Sachverständigen und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist gewährleistet, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche vollumfänglich durchsetzen kann und damit auch das Autohaus seine berechtigte Forderung erhält.

Über unsere Schadenhotline ermöglichen wir eine bundesweite Beauftragung, wobei die anwaltliche Erstberatung in Unfallangelegenheiten über alle Medien kostenlos ist. Über unsere Schadenhotline können Sie uns bequem und für den Geschädigten meist kostenfrei zur Abwicklung von Unfallschäden beauftragen.

Sie erreichen uns zu den üblichen Bürozeiten unter:

02562 7011026

Ihre Rechte im Schadensfall

Im nachfolgenden Video erklären wir Ihnen, wie Sie sich nach einem Unfall verhalten sollten.

Ferner erklären wir Ihnen welche Rechte Sie haben.

Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall

Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall werden regelmäßig von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet.

Merkantiler Minderwert

Merkantiler Minderwert wird gern von den Versicherern und Werkstätten vergessen. Er entsteht durch die Reparatur des Fahrzeugs, weil Sie bei einer späteren Veräußerung des Fahrzeugs den Unfallschaden offenbaren müssen und allein hierdurch das Fahrzeug weniger wert ist.

Aktuell und ab 2014 hat die HUK Coburg ihre Versicherungsbedingungen im Kasko – SELEKT-Fall geändert.

Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

Kein Ersatz kompatibler aber bestrittener Schäden bei nicht nachgewiesener Reparatur eines unstreitigen Vorschadens

Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind.

Der richtige Sachverständige?

Die ersten Fehler entstehen meist schon bei der Beauftragung des richtigen Sachverständigen

Quotenvorrecht bei Mitverschulden an einem Verkehrsunfall

Im folgenden Video wird die Abrechnung nach Quotenvorrecht erläutert.

Nur wenige beachten dieses Rechtsinstitut, so dass häufig ein Schaden fehlerhaft abgerechnet wird.

Kürzung von Stunden-verrechnungs-sätzen

Nur in wenigen Fällen dürfen die Versicherer die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze kürzen.

Kosten-voranschlag oder Sach-verständiger?

Nur bei Bagatellschäden unter 1000,- € sollte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, da ansonsten der Geschädigte nicht selten ein zweites mal geschädigt wird.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

Kürzungsorgie der Versicherer 1. Teil

Reparaturablaufplan aber kostenpflichtig

Regelmäßig verlangen Versicherer im Hinblick auf Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen die Vorlage eines Reparaturablaufplans. Ein solcher Reparaturablaufplan muss weder vom Geschädigten noch von der Werkstatt vorgelegt werden, zumal das  Werkstattrisiko der Schädiger trägt. Wenn die Werkstatt aus welchen Gründen auch immer die Reparatur verzögert, so geht dies nicht zulasten des Geschädigten. Dieser kann hieran nichts ändern. Wenn aber schon eine Reparaturablaufplan von der Versicherung verlangt wird, so sollte dieser nicht kostenlos seitens der Werkstatt erstellt werden. Wir haben daher in unserem Mitgliederbereich einen entsprechenden Vordruck für Sie vorgehalten, den sie kostenlos herunterladen können.

Das Landgericht Mosbach hat in zweiter Instanz bestätigt, dass für die Erstellung eines Reparaturablaufplans durchaus Kosten von 75 € brutto in Rechnung gestellt werden können.

Aktuell wurde diese Entscheidung bestätigt durch AG Schwandorf, Urteil vom 03.11.2016, Az. 1 C 653/16.

Anwaltsvollmacht im Autohaus

Anwaltsvollmacht im Autohaus ist zulässig, auch wenn so einige Versicherer dies nicht wahrhaben wollen. Das AG Frankfurt hat dies im Urt.v. 17.09.2013 bestätigt.

AG Frankfurt, Urteil v. 17.09.2013 ; Az: 30 C 335/13-45

Es verstößt weder gegen § 1,2 Bundesrechtsanwaltsordnung noch ist es sittenwidrig (§ 134, 138 BGB), wenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einer Werkstatt empfohlen worden ist.

Vorliegend gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht im Interesse der Geschädigten, sondern des Autohauses tätig geworden ist. Das einzig “Anstößige” im vorliegenden Fall ist daher die Tatsache, dass der Unfallgeschädigten Zedentin in der von ihr selbst ausgewählten und ausgesuchten Werkstatt die Klägerin zur Schadenabwicklung empfohlen und die Prozessvollmacht in den Räumlichkeiten der Werkstatt unterschrieben wurde.

Anstößig hält das Gericht dies nicht, zumal auch die Beklagte auf ihrer Internetseite einen Service anbietet: „Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen müssen benennen wir Ihnen gerne einen kompetenten Rechtsanwalt in Ihrer Nähe”….

An dieser Entscheidung lässt sich gut nachvollziehen, dass die Gerichte bemüht sind Waffengleichheit zu schaffen. Die Versicherer versuchen immer mehr über ihr Schadenmanagement freie Sachverständige und freie Anwälte aus der Schadenregulierung fernzuhalten. Über die vermeintlichen Fairplay Konzepte sollen über versicherungshörige Sachverständige und Anwälte Schäden gedrückt werden. Es ist daher für Geschädigte und Autohäuser äußerste Vorsicht geboten bei freundlichen Angeboten der Versicherer.

Benzin im Tank als Schaden

Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Amtsgericht Solingen haben in Urteilen entschieden, dass es für den Geschädigten unzumutbar ist nach einem Totalschaden das im Tank befindliche Benzin abzusagen und für das Folgefahrzeug aufzubewahren. Nach Auffassung der Gerichte ist der restliche Tankinhalt für den Geschädigten verloren und damit eine ersatzpflichtige Schadenposition.

Zur Geltendmachung dieses Schadens sollte daher entweder die letzte Tankquittung vorgelegt werden oder der Sachverständige die Tankuhr fotografieren.

Werkunternehmer-pfandrecht und Standgeld?

Nach durchgeführter Reparatur eines Unfallschadens besteht grundsätzlich ein Werkunternehmerpfandrecht am reparierten PKW.


Ob hierneben ein Standgeld während der Dauer der Ausübung des Pfandrechtes geltend gemacht werden kann, wurde nicht diskutiert, weil die bekannte Rechtsprechung hierzu grundsätzlich einen Verwahrungsvertrag forderte, der in diesen Fällen nie vorlag.

 

Das Landgericht Berlin hat nun in einer Entscheidung vom 27.11.2012, Az: 3 O56/12 mit überzeugenden Argumenten § 304 BGB zur Begründung des Standgeldes herangezogen, so dass sowohl der Ausfallschaden des Geschädigten als auch das Standgeld während der Dauer der Ausübung des Pfandrechts von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.

 

Bereits die korrekte Drohung mit diesem Schadenersatz erhöht die Regulierungsgeschwindigkeit.

Selbständiges Beweisverfahren statt Sachverständigen-verfahren nach AKB

Gibt es im Kaskofall Streit um die Schadenhöhe, der technisch oder kalkulatorisch begründet ist, muss grundsätzlich das langsame, lästige und wegen der Kosten riskante Sachverständigenverfahren durchgeführt werden.

In diesen Fällen wird manchmal geraten, man solle doch einfach ein „selbständiges Beweisverfahren“ durchführen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Beweisverfahrens dürften häufig vorliegen, so dass gegebenenfalls über die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten letztendlich ein weiteres Schadensgutachten eingeholt werden kann, welches auch bei Gericht in einem weiteren Zivilverfahren hält.

Aber Vorsicht viele allgemeinen Kaskobedingungen regeln das Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für den Schadenersatz.

Dies bedeutet wiederum, dass der Kaskoversicherer gegebenenfalls auch nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens fehlende Fälligkeit einwenden kann und damit ein solches Verfahren nachgeschoben werden müsste.

Wir halten dieses Risiko aber für überschaubar, weil in diesen Fällen das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens kaum anders aussehen wird, als das des selbständigen Beweisverfahrens nach Zivilprozessordnung und damit das finanzielle Risiko des Kunden minimiert wird.

Wenn möglich sollte also vor Durchführung eines Sachverständigenverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren über die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten beim zuständigen Zivilgericht angestrebt werden, da das Ergebnis auch in einem späteren Zivilverfahren hält.

Selbstverständlich muss der Mandant und der Kunde darüber aufgeklärt werden dass er gegebenenfalls keinen Verzugsschaden wie Nutzungsausfall et cetera erhält.

Abschlepp- und Bergungskosten

Da mit dem Abschleppunternehmen regelmäßig keine Preisvereinbarung getroffen wird, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB und § 316 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.

Dabei darf der Unternehmer allerdings den Preisrahmen, der sich unter anderem aus der regelmäßigen Abfrage des Berufsverbandes ergibt, voll ausschöpfen.

Es ist also nicht so, dass „das Übliche“ von den Durchschnittswerten bestimmt wird.

Weil die Räumung der Unfallstelle oft im Vordergrund steht, muss der Geschädigte in Haftpflichtfällen vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmers keine Preise vergleichen. Das ist ihm in der Regel auch gar nicht möglich, zumal der Unternehmer in vielen Fällen von der Polizei ausgewählt und benachrichtigt wird (OLG Celle, Urteil vom 9.10.13, Az. 14 U 55/13; AG Stade, Urteil vom 10.1.2012, Az. 61 C 946/11)

Das OLG Celle hat es auch akzeptiert, dass der Abschleppunternehmer die Kosten für die Hakenlastversicherung anteilig berechnet, denn der Geschädigte könne schwerlich in seiner Situation einen Konkurrenten finden, der das nicht tut.

Für Bergekosten gilt nichts anderes als für die Abschleppkosten. Der Preis wird in der Regel vorher nicht festgelegt, also muss er sich im Rahmen des Üblichen halten.

 Quelle: Unfallregulierung effektiv Ausgabe 01 / 2014 | Seite 6

Kein Nachbesichtigungsrecht des Versicherers

Nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des LG Lübeck  2013 Beschluss vom 19.4.2013 – 16 O 19/12 besteht kein allgemeines Nachbesichtigungsrecht des Versicherers. Das Gericht führt unter anderem wie folgt aus:

“…der Kläger war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 119 Abs. 3 VVG. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung nicht mehr möglich war – der Unfallschaden war zwischenzeitig zum Zeitpunkt der entsprechenden Bitte der Beklagten behoben – ist der Kläger seinen sich aus § 119 Abs. 3 VVG ergebenden Verpflichtungen durch Zurverfügungstellung des Gutachtens des anerkannten Kfz – Sachverständigen und weiterer Fotografieren nachgekommen. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden.”

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